INFORMATIONSZENTRUM
Sicherheitsinformationen
- Die Einhaltung der Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt,
- Die Erfüllung der geltenden Anforderungen anderer bedinsteter Länder,
- Die Unternehmenssicherheitsrichtlinien, Sicherheitsstandards und -ziele.
- Wenn eine solche Ablehnung erforderlich ist, um den geltenden Gesetzen, Regeln oder Anordnungen der Länder oder Staaten zu entsprechen, aus welchem der Flug erfolgt bzw. in welches der Flug erfolgt oder welches während des Flugs überflogen wird.
- Wenn das Verhalten, das Alter oder der geistige oder körperliche Zustand des Passagiers die besondere KİŞİSEL VERİLERİNUnterstützung von Tailwind Airlines erfordert oder durch die Beförderung Beschwerden und Einwände anderer Fluggäste verursacht werden könnten.
- Wenn durch die Beförderung andere Personen oder Sachwerte gefährdet werden.
Wenn der Passagier die Sicherheitsüberprüfung verweigert;
- Wenn der Passagier nicht über die erforderlichen Flugpapiere verfügt,
- wenn der Passagier versuchen könnte, in ein Transitland einzureisen;
- wenn der Passagier während des Fluges seine Dokumente vernichten könnte.
- wenn auf Anfrage von Tailwind Airlines die erforderlichen Reisedokumente durch den Passagier der Flugbesatzung nicht aushändigt werden.
Alle Abflug-, Transfer- und Transitpassagiere sowie deren Handgepäck werden kontrolliert, um das Eindringen verbotener Gegenstände in Sicherheitsbereiche und Flugzeuge zu verhindern.
Die Warnschilder von Tailwind Airlines mit den Hinweisen „Gefahrengut“ und „Warnung an die Passagiere“ befinden sich an den Passagierempfangsstellen und dienen dazu, um im Zeitfenster von der Öffnung der Passagierempfangsstellen bis zu deren Schließung die Passagiere an die während des Flugs unbedingt einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften zu erinnern und eine eventuelle Aufbewahrung gefährlicher Güter in ihrem Gepäck zu verhindern.
Bitte bereiten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit Ihr eigenes Gepäck selbst vor oder beaufsichtigen Sie die Vorbereitung Ihres Gepäcks. Achten Sie beim Vorbereiten Ihres Gepäcks darauf, die geschlossenen Kartons, Pakete und alle Verpackungen zu überprüfen. Nehmen Sie keinerlei Gegenstände anderer Personen an, um diese an Dritte zu übergeben.
Während des gesamten Fluges ist die Verwendung von tragbaren Telefonen oder Funkgeräten, CD-Playern, Radio- und Fernsehempfängern strengstens untersagt.
Während des Start- und Landeanflugs sowie bei Aktivierung der Warnleuchten „Sicherheitsgurt anlegen“ dürfen tragbare Radios, elektronische Spiele, Laptops und ähnliche elektronische Geräte keineswegs verwendet werden, da dadurch alle auf dem Boardcomputer gespeicherten und für den Flug unbedingt erforderlichen Informationen gelöscht werden können.
Es ist Passagieren untersagt, verbotene Substanzen in Sicherheitsbereiche oder in das Flugzeug einzubringen. Als verbotene Substanzen gelten Waffen, Sprengstoffe und gefährliche Stoffe, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden können.
Substanzen, deren Transport im Handgepäck oder direkt am Passagier verboten ist, können als Gefahrengut im Gepäckraum der Maschine transportiert werden, sofern sie nicht zu den gefährlichen Substanzen gehören, deren Transport auch im Gepäckraum verboten ist.
In zunehmenden Gefahrensituationen gelten für den Fall, dass der Betrieb von Tailwind Airlines im Hoheitsgebiet des Registrierungslandes liegt, die Bestimmungen aus dem Sicherheitsprogramm der nationalen Zivilluftfahrt, Auflage 11 Abschnitt 5 „Verfahren zum Eingriff bei illegalen Eingriffshandlungen“. Befindet sich der momentane Betrieb außerhalb der Grenzen des Registrierungslandes, sind die in den „Maßnahmen bei Sicherheitsalarmfällen“ genannten Regeln zur Passagier- und Handgepäckkontrolle je nach Alarmstufe anzuwenden.
A-Inad Passagier:
Der als INAD bezeichnete Passagier ist eine Person, die von den zuständigen Behörden des Einreiselandes in der Regel nicht akzeptiert wird (fehlende Dokumente, gefälschte Dokumente oder Reise ohne Visum). Hinzu werden auch Passagiere, deren Passgültigkeitsdauer abgelaufen ist oder die kein Einreisevisum besitzen und bei welchen die Bereitschaft zur Einholung einer Arbeitserlaubnis bei eventueller Einreise bezweifelt wird, ebenfalls als INAD bzeichnet.
B-Deportierter Passagier:
Passagiere, die nach Ablauf der gesetzlichen Aufenthaltserlabnis auf illegale Weise innerhalb der Landesgrenzen des jeweiligen Landes weiterleben oder Passagiere, die gemäß den Gesetzen des jeweiligen Aufenthaltslandes eine Straftat begangen und daher abgeschoben werden.
Werden solche Passagiere von dem Luftfahrtunternehmen, mit welchem sie angekommen sind, zurückbefördert, so wird der jeweilige Passagier mit diesem Flugzeug an sein Land deportiert, wenn im Flugzeug ein Platz verfügbar ist. Ist kein Platz vorhanden, gelten die im entsprechenden Abschnitt erläuterten Regeln zum Mehrverkauf.
Tailwind Airlines oder der Kapitän des Flugzeugs sind berechtigt, solche Passagiere unter Umständen nicht an Board aufzunehmen. Der Kapitän ist befugt und im Namen des Unternehmens dafür verantwortlich zu entscheiden, solche Passagiere an Board aufzunehmen, wenn Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Lebens anderer Passagiere bestehen. Die amtlichen Behörden haben in Übereinstimmung mit dem verantwortlichen Kapitän festzulegen, ob der deportierte Passagier mit oder ohne Begleitung reisen wird. Bei Bedarf einer Begleitung wird der deportierte Passagier zusammen mit der offiziellen Begleitperson im Flugzeug aufgenommen.
Nachdem Bestimmung der Begleitperson hat der für diese Aufgabe beauftragte Beamte vom Check-in des zu deportierenden Passagiers bis zum Abschluss des Flugs und zur Übergabe des deportierten Passagiers an die zuständigen Behörden den deportierten Passagier stets zu begleiten.
C-Inhaftierte Passagiere:
Gefangene (Personen, die rechtlichen Verfahren ausgesetzt sind) dürfen ohne Schutzpersonal mit dem Flugzeug nicht reisen. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Gefangene die Sicherheit anderer Passagiere gefährden wird, ist Tailwind Airlines dazu befugt, den Gefangenen nicht an Bord aufzunehmen.
Der Kapitän ist befugt und im Namen des Unternehmens dafür verantwortlich zu entscheiden, solche Passagiere nicht aufzunehmen, wenn er Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Lebens anderer Passagiere hat.
Das begleitende Sicherheitspersonal muss den Kapitän und das Flugpersonal über ihre Sitznummern im Flugzeug informieren.
Inhaftierte, denen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Inanspruchnahme von Urlaub gestattet ist, sind von diesem Artikel nicht betroffen. Diese können ohne begleitenden Sicherheitsdienst mit einer „Genehmigung mit Lichtbild“ die Reise antreten.
D- Illegal handelnde Passagiere:
Die endgültige Entscheidung über alle Vorfälle während des Flugs trifft der Kapitän. Nach dem Übereinkommen von Tokio umfasst diese Autorität den Zeitraum ab der Aufnahme der Passagiere an Board vor dem Start und nach der Schließung der Flugzeugtüren für den Flug bis zur Öffnung der Türen für den Ausstieg der Passagiere nach der Landung.
Die flüssigen und ähnlichen Substanzen, die der Passagier im Handgepäck mitnehmen kann, wurden begrenzt. Zum Beispiel: Gele, Sprays, Shampoos, Lotionen, Cremes, Zahnpasten und dergleichen)
Eine jede dieser Substanzen darf in einer Menge von höchstens 100 ml befördert werden, wobei sich die Substanz in einem extern kontrollierbaren, durchsichtigen und vor Auslauf geschützten Veschlussbeutel befinden muss und das Gesamtgewicht 1 Liter nicht überschreiten darf. Außerdem müssen diese Produkte durch den Passagier aus dem Handgepäck genommen und zur Kontrolle einzeln auf den X-Ray gelegt werden.
Medikamente und Spezialnahrungsmittel wie Babynahrung sind in ihren Originalverpackungen zwar erlaubt, werden jedoch auch diese dem Handgepäck entnommen und wie andere flüssige Substanzen kontrolliert.
Medikamente (vorausgesetzt sie befinden sich in der Originalverpackung und sind durch ein auf den Namen des Passagiers lautendes Rezept verschrieben oder es liegt ein ärztliches Attest / Dokument vor, aus dem hervorgeht, dass der Passagier diese Arzneimittel einzunehmen hat).
Babynahrung (vorausgesetzt, das Baby reist ebenfalls im Flugzeug und nur in der Menge, die das Baby für die Zeit des Flugs benötigt).
Am Kontrollpunkt können Sicherheitsbeamte Sie auffordern, die Ausnahmesituation nachzuweisen oder das Medikament / die Nahrung / die Flüssigkeit zu probieren.
Nur Passagiere, die direkt ins Ausland fliegen, können Duty-Free-Verkäufe vornehmen. Der kauf flüssiger zollfreier Produkte ist untersagt, wenn der Passagier vom Bestimmungsort als Transitpassagier an einen zweiten Ort fliegt.
Das Personal im Duty-Free-Shop gestattet dem Passagier nach Überprüfung der Bordkarte und des Reisepasses den Kauf des Produkts. Die gekauften Produkte müssen in eigenen versiegelten und transparenten Beuteln sein, und der Beleg, aus welchem das Datum des Kaufs der Produkte und die Adresse des Geschäfts ersichtlich sind, muss an der Außenseite des Beutels angeheftet sein. Hat der Passagier Verbindungsflüge zwischen den Schengener Staaten gebucht, dürfen Siegel und Verschluss dieser Beutel bis zur letzten Destination nicht geöffnet werden.
Wenn aus einem Nicht-EU-Land wie die Türkei zollfreies Produkt in flüssiger Form gekauft wurde, und wird vom ersten Ankunftsort durch einen Transitflug an einen zweiten Ort geflogen, werden diese Flüssigkeiten am Transitflughafen durch Zoll- / Sicherheitsbehörden beschlagnahmt.
Die allgemeinen Regeln für die Beförderung von Waffen im Flugzeug, einschließlich der Luft- und Landseite, sind wie folgt:
- Waffen Am Flughafen, in Terminal- und Sperrgebieten darf außer denjenigen, die im Rahmen ihrer Pflichten dazu befugt sind, niemand eine Waffe mitführen.
- Waffen werden in Flugzeugen gemäß den im Sicherheitsprogramm der nationalen Zivilluftfahrt (MSHGP) unter Art. 1 beschriebenen Verfahren befördert.
- Waffen dürfen in Flugzeugen nicht mitgeführt werden, solange die erforderlichen Sicherheitsbedingungen gemäß den nationalen Gesetzen nicht erfüllt sind und die Beförderung von den jeweiligen Ländern nicht zugelassen ist. Der Transport von Waffen innerhalb der Flugzeugkabine erfolgt gemäß den Bestimmungen aus Art. 93 des Türkischen Zivilluftfahrtgesetzes Nr. 2920.